Kosten

Hebammenleistungen

Die Kosten für Hebammenleistungen gemäß dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und direkt bzw. eventuell mittels Abrechnungszentrum mit den Krankenkassen abgerechnet. Bei Privatversicherten werden die Leistungen entsprechend der gültigen Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Eine Kostenübernahme durch private Krankenkassen muss vorher selbst mit der entsprechenden Kasse abgeklärt werden. Als Hebammenleistungen gelten folgende

  • Beratung & Hilfeleistung in der Schwangerschaft
  • Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort
  • Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren (inklusive Entnahme von Körpermaterial)
  • Individuelle Stillvorbereitung
  • Geburtsvorbereitung in der Gruppe (Geburtsvorbereitungskurs)
  • Hilfeleistung bei Wehen und einer Geburt
  • Betreuung & Hilfeleistung im Wochenbett
  • Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes
  • Rückbildung in der Gruppe (Rückbildungskurs)

Betriebskostenpauschale einer Geburtshausgeburt

Die bei einer Geburt im Geburtshaus anfallenden Betriebskosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und direkt mit diesen abgerechnet. Bei Privatversicherten werden diese in Rechnung gestellt. Eine Kostenübernahme durch private Krankenkassen muss vorher selbst mit der entsprechenden Kasse abgeklärt werden.

Rufbereitschaftspauschale bei einer Geburtshaus- oder Hausgeburt

Die Rufbereitschaft beginnt ab der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche, endet mit Ablauf der 42. Schwangerschaftswoche oder mit der Geburt des Kindes und gilt als private Wahlleistung. Folgende Kosten der Rufbereitschaft sind für die entsprechende Geburt vor Beginn der Rufbereitschaft zu überweisen:

  • Rufbereitschaftspauschale bei einer Geburtshausgeburt: 800 €
  • Rufbereitschaftspauschale bei einer Hausgeburt: 900 €

Die Überweisung der entsprechenden Rufbereitschaftspauschale hat unter Angabe des Verwendungszwecks „RBP” auf das folgende Konto zu erfolgen:

 

Geburtshaus Tübingen

IBAN DE91 6415 0020 0002 5311 75

KSK Tübingen

 

Je nach Krankenkasse werden die Kosten der Pauschale voll, anteilig oder gar nicht erstattet. Eine Kostenübernahme muss vorher selbst mit der entsprechenden Krankenkasse und ggf. Beihilfe abgeklärt werden, für Anhaltswerte siehe z.B. www.krankenkassen.de