Kosten
Hebammenleistungen
Die Kosten für Hebammenleistungen gemäß dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und direkt bzw. eventuell mittels Abrechnungszentrum mit den Krankenkassen abgerechnet. Bei Privatversicherten werden die Leistungen entsprechend der gültigen Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Eine möglich Kostenübernahme durch private Krankenkassen muss vor der Anmeldung selbst mit der entsprechenden Krankenkasse abgeklärt werden. Als Hebammenleistungen gelten folgende:
- Beratung & Hilfeleistung in der Schwangerschaft
- Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort
- Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren (inklusive Entnahme von Körpermaterial)
- Individuelle Stillvorbereitung
- Geburtsvorbereitung in der Gruppe (Geburtsvorbereitungskurs)
- Hilfeleistung bei Wehen und einer Geburt
- Betreuung & Hilfeleistung im Wochenbett
- Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes
- Rückbildung in der Gruppe (Rückbildungskurs)
Betriebskostenpauschale einer Geburtshausgeburt
Die bei einer Geburt im Geburtshaus anfallenden Betriebskosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und direkt mit diesen abgerechnet. Bei Privatversicherten werden diese in Rechnung gestellt. Eine möglich Kostenübernahme durch private Krankenkassen muss vor der Anmeldung selbst mit der entsprechenden Krankenkasse abgeklärt werden.
Rufbereitschaftspauschale bei einer Geburtshaus- oder Hausgeburt
Die Rufbereitschaft beginnt ab der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche, endet mit Ablauf der 42. Schwangerschaftswoche oder mit der Geburt des Kindes und gilt als private Wahlleistung. Je nach Krankenkasse werden die Kosten der Pauschale voll, anteilig oder gar nicht erstattet. Eine mögliche Kostenübernahme muss vor der Anmeldung selbst mit der entsprechenden Krankenkasse und ggf. Beihilfe abgeklärt werden, für Anhaltswerte siehe z.B. www.krankenkassen.de
Die Kosten passend zum geplanten Geburtsort sind vor Beginn der Rufbereitschaft unter Angabe des Verwendungszwecks „RBP” auf das folgende Konto des Geburtshauses Tübingen zu überweisen:
Kontoinhaberin: Christa Spitzner
IBAN: DE91 6415 0020 0002 5311 75
Bank: KSK Tübingen
Mit ET bis 30.06.2026:
- Rufbereitschaftspauschale bei Geburtshaus- oder Hausgeburt: 700 €
Mit ET ab 01.07.2026:
- Rufbereitschaftspauschale bei einer Geburtshausgeburt: 800 €
- Rufbereitschaftspauschale bei einer Hausgeburt: 900 €